5 Promille
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Mit Dekret "Milleproroghe" für das Jahr 2011 sind die Zweckbindungen durch die Steuerzahler/innen der 5 Promille auf ein Höchstmaß von 400 Millionen Euro festgelegt worden. Davon wurden 100 Millionen Euro für die Forschung und Krankenbetreuung von Amyotropher Lateralsklerose bestimmt.Verfügbarkeit
Die Beiträge der 5 Promille für die Jahre 2006 und 2007 sind ausbezahlt worden. Seit Dezember 2010 laufen die Gutschriften für das Jahr 2008.Dokumentation
Die Einnahmen, welche sich aus den Zuweisungen der 5 Promille ergeben, werden in der Bilanz eigens angeführt, da sie weder mit öffentlichen Beiträgen noch mit Spenden oder anderen bisherigen Kategorien an Einnahmen übereinstimmen.Bilanzierung
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass alle Non Profit Körperschaften, welche in den Genuss der 5 Promille kommen, ab 2008 und innerhalb eines Jahres nach Erhalt, eine genaue Bilanzierung erstellen müssen, aus welcher klar und deutlich die Verwendung der erhaltenen Summen hervorgeht.Für Amateursportvereine gilt dies bereits seit dem Finanzjahr 2006.
Bei territorialen Organisationen muss der Bericht nur einmal verfasst werden, und zwar von der Geschäftsstelle des Hauptsitzes, welche die Anfrage um Einschreibung in das Register der 5 Promille beantragt und die entsprechenden Zuwendungen entgegen genommen hat.
Ein Modell der Dokumentation mit Anleitung kann von der Internetseite des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik, Ein Modell der Dokumentation mit Anleitung kann von der Internetseite des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik, http://www.lavoro.gov.it/Lavoro/md/Area Sociale/CinquePerMille/Rendicontazione.htm heruntergeladen werden. heruntergeladen werden.
Steuerbefreiung
Empfänger der Zuwendungen aus den 5 Promille sind gemeinnützige nicht gewinnorientierte Vereinigungen welche diese Mittel für ihre institutionelle Tätigkeit verwenden und aus diesem Grund von dieser Steuerpflicht befreit sind.Jahr 2006 und 2007
Die begünstigten Einrichtungen sind nicht verpflichtet eine Abrechnung bzw. einen Bericht vorzulegen, mit Ausnahme einiger Amateursportvereine.Jahr 2008
Einrichtungen, welche einen Betrag von 15.000 Euro oder mehr erhalten haben, müssen innerhalb einem Jahr nach Gutschrift die Abrechnung zusammen mit dem Bericht an die zuständigen Behörden übermitteln, um diesen Kontrollmöglichkeiten zu geben.Bei Beträgen unter 15.000 Euro ist keine Übermittlung notwendig, wohl aber die Aufbewahrung der Unterlagen am Sitz und - auf Anfrage - deren Bereitstellung an die zuständigen Behörden.
